1. Anwendungsbereich
Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen.
Einkaufsbedingungen der Käufer werden nicht anerkannt, auch, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
2.Angebote und Vertragsabschluss
Angebote sind freibleibend ohne Lieferzwang.
Mündliche Vereinbarungen in Zusammenhang mit Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Verträge werden stets zwischen der Metall-Agentur Duisburg Unternehmensgesellschaft haftungsbeschränkt und dem Kunden geschlossen
Für die Auslegung von Handelsklauseln sind die Incoterms
In ihrer jeweils neuesten Fassung gültig.
3. Preise, Zahlung und Verrechnung
Unser Preis in der Auftragsbestätigung ist rechtsgültig. Der Kaufpreis ist, sofern nichts anderes vereinbart, sofort nach Lieferung und Erhalt der Rechnung ohne Skonto- Abzug so zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Ein Zurückhaltungs- und Aufrechnungsrecht stehen dem Käufer nicht zu. Bei Überschreitung des Zahlungszieles berechnen wir Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz. Der Käufer kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit der Rechnung in Verzug. Ergeben sich Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Käufers mindern, so sind wir berechtigt, Lieferungen zu verweigern oder auf Vorkasse oder Stellung von Sicherheiten zu bestehen.
4. Lieferdaten, Lieferung und Teillieferung
Lieferdaten sind annähernd und unverbindlich und stellen bei verspäteter Lieferung keinen Vertragsverstoß dar und gestatten dem Käufer nicht, den Vertrag zu kündigen oder als unwirksam zu erklären. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Lieferung, um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Eine Verzögerung der Vertragserfüllung von über sechs Monaten kann für eine der Parteien unzumutbar werden und diese kann die Aufhebung des Vertrages erklären.
Wir bestimmen Versandweg, -mittel und den Frachtführer. Wird ohne unser Verschulden der Transport verzögert oder unmöglich gemacht, so sind wir berechtigt auf einem anderen Weg an einen anderen Ort zu liefern. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit gegeben sich zu äußern. Er trägt entstehende Mehrkosten. Mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer, spätestens mit Verlassen des Werkes oder Lagers geht die Gefahr bei allen Geschäften auf den Käufer über. Nur auf Weisung und Kosten zu Lasten des Käufers sorgen wir für die Versicherung der Ware. Pflicht und Entladung der Ware geht zu Lasten Verkäufers.
6. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, inclusive der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung zustehen, (Saldovorbehalt) und der Forderungen, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden. Dieses gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z. B. aus Akzeptantenwechseln, und auch wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Lieferant im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im vorgenannten Sinne. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware der anderen verwendeten Waren zu.
Eine Abtretung durch den Käufer von Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist unzulässig.
Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
7, Abnahme der Ware
Eine mit dem Käufer vereinbarte Abnahme erfolgt im Werk oder Lager nach Meldung der Abnahmebereitschaft. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer, sachliche Abnahmekosten werden nach Preisliste des Herstellers berechnet. Erfolgt eine Abnahme ohne unser Verschulden nicht, sind wir berechtigt die Ware zu versenden oder auf Kosten des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.
8. Haftung bei Sachmängeln und Haftungsbegrenzung
Sachmängel sind sofort, aber spätestens 7 Tage nach Ankunft der Ware, schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die trotz sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar sind, müssen nach sofortiger Einstellung der Bearbeitung unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Eine Gewährleistung für einen bestimmten Verwendungszweck übernehmen wir nicht. Abweichendes muss schriftlich vereinbart werden. Einsatz- und Verwendungsrisiko liegt nur beim Käufer. Wir haften mit dem max. Wert der Lieferungen.
Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung, haften wir – auch für unsere Mitarbeiter – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Diese Beschränkung gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckgefährdet wird. In Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben Die Regeln der Beweislast bleiben hiervon unberührt. Soweit nichts Anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen bei Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.
9. Güten, Maße, Gewichte und, Beschreibungen
Güten, Maße und Beschreibungen werden durch die bei Vertragsabschluss gültigen DIN/EN- Normen, mangels solcher nach Handelsbrauch. Beugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder Prüfzeugnisse sind keine Garantien oder Zusicherung eben so wenig wie entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.
Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Lieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach Norm ermittelt werden. Unberührt hiervon bleiben die im deutschen Metallhandel üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte). In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o. ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich.
10. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
Gerichtsstand Ist unser Firmensitz, 47057 Duisburg.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das deutsche materielle Recht.
Bestimmungen des Übereinkommens vom 11. 04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.
11. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben diese Bedingungen im Übrigen voll wirksam. Die Parteien sind sich bereits jetzt einig, dass die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, beiden. Vertragspartnern zumutbare Regelung ersetzt wird, die dem mit der unwirksamen Regelung angestrebten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.
12. Schlussbestimmungen
Angaben in unseren Druckunterlagen sind gewissenhaft ermittelt, aber nur annähernd und deshalb unverbindlich. Für Irrtümer besteht keine Haftung
Copyright Metall-Agentur Duisburg GmbH 01/2022
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